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§ 10 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.11.1963

§ 10.

(1) Das Bundesministerium für Finanzen hat dem Entschädigungswerber die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ermittelte Entschädigung schriftlich anzubieten. Die Stellung von Teilanboten bezüglich einzelner Vermögensarten ist zulässig. Der Entschädigungswerber hat auf dieses Anbot (Teilanbot) binnen drei Monaten nach Zustellung schriftlich zu erklären, ob er das Anbot (Teilanbot) annimmt oder ablehnt. Gibt der Entschädigungswerber eine solche Erklärung innerhalb der dreimonatigen Frist nicht ab, so gilt das vom Bundesministerium für Finanzen gestellte Anbot (Teilanbot) als vom Entschädigungswerber angenommen.

(2) Die Unterschrift des Entschädigungswerbers auf der Erklärung, das Anbot (Teilanbot) anzunehmen oder abzulehnen, bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung. Die Erklärung über die Annahme oder die Ablehnung des Anbotes (Teilanbotes) kann auch zu Protokoll vor dem Bundesministerium für Finanzen, jeder Finanzlandesdirektion und jedem Finanzamt erfolgen; in diesem Falle bedarf es keiner gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung der Unterschrift des Entschädigungswerbers. Die Unterschrift von als Parteienvertreter einschreitenden Rechtsanwälten und öffentlichen Notaren bedarf keiner Beglaubigung. Ebensowenig bedarf die Unterschrift der Partei auf der einem Rechtsanwalt oder einem öffentlichen Notar erteilten Vollmacht der Beglaubigung.

(3) Findet das Bundesministerium für Finanzen das Entschädigungsbegehren als nicht begründet und lehnt es das Entschädigungsbegehren daher ab, so hat es den Entschädigungswerber davon schriftlich zu verständigen. Das Bundesministerium für Finanzen hat sein Anbot (Teilanbot) oder die Ablehnung zu begründen.

(4) Hat das Bundesministerium für Finanzen die Zahlung einer Entschädigung abgelehnt oder hat der Entschädigungswerber in der im Absatz 1 vorgeschriebenen Form das Anbot (Teilanbot) abgelehnt, so kann der Entschädigungswerber seinen Anspruch bei sonstigem Verlust des Anspruches nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 11 und 12 dieses Bundesgesetzes binnen einer Frist von drei Monaten mittels eines Antrages gerichtlich geltend machen. Die dreimonatige Frist zur gerichtlichen Geltendmachung beginnt im Falle der Ablehnung einer Entschädigungszahlung durch das Bundesministerium für Finanzen mit dem Tage der Zustellung der Ablehnung, im Falle der Ablehnung des Anbotes (Teilanbotes) durch den Entschädigungswerber mit dem Tage des Einlangens der ablehnenden Erklärung beim Bundesministerium für Finanzen.

(5) Wird vom Bundesministerium für Finanzen einer physischen Person innerhalb von zwei Jahren, einer juristischen Person innerhalb von drei Jahren nach Einlangen einer den Bestimmungen des § 8 Abs. 2 entsprechenden Anmeldung beim Bundesministerium für Finanzen weder ein Anbot (Teilanbot) gestellt noch das Entschädigungsbegehren abgelehnt, so kann der Entschädigungswerber den Anspruch auf Entschädigung binnen einer weiteren Frist von einem Jahr bei sonstigem Verlust des Anspruches mittels eines Antrages gerichtlich geltend machen. Hat der Entschädigungswerber seinen Anspruch vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Sinne des § 8 Abs. 3 angemeldet, so beginnt die einjährige Frist für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruches am 1. Jänner 1964 zu laufen.

(6) Mit der Anrufung des Gerichtes wird ein vom Bundesministerium für Finanzen gestelltes Anbot (Teilanbot) unwirksam.

(7) Das Bundesministerium für Finanzen ist berechtigt, auch nach Ablauf der in Abs. 5 genannten Frist für die Stellung eines Anbotes (Teilanbotes), jedoch vor Anrufung des Gerichtes dem Entschädigungswerber ein wirksames Anbot (Teilanbot) zu stellen. Durch die Stellung eines solchen Anbotes (Teilanbotes) wird die in Abs. 5 festgesetzte Frist für die Anrufung des Gerichtes um sechs Monate verlängert. Ein nach Anrufung des Gerichtes gestelltes Anbot (Teilanbot) des Bundesministeriums für Finanzen hat die Wirkung eines Vergleichsvorschlages in dem gerichtlichen Verfahren.

(8) Ist der Entschädigungswerber nach Einbringung des Entschädigungsantrages verstorben, so ist das Verfahren mit der Verlassenschaft nur dann fortzusetzen, wenn diese durch einen gerichtlich bestellten Vertreter oder einen Erben vertreten ist, dem die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses gemäß § 145 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen überlassen wurde. Ist dies nicht der Fall, so ist das Verfahren erst mit dem durch die Einantwortungsurkunde legitimierten Erben oder dem Vermächtnisnehmer, der mit dem Entschädigungsanspruch bedacht wurde, fortzusetzen. Die in den Abs. 1, 4 und 5 festgesetzten Fristen werden durch den Tod des Entschädigungswerbers bis zum Vorliegen einer der vorgenannten Voraussetzungen unterbrochen.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

10000369

Dokumentnummer

NOR12006290

alte Dokumentnummer

N11963128130

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