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ARTIKEL 7 Privilegien und Immunitäten des Europarates (2. Protokoll)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.11.1958

ARTIKEL 7

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedern des Rates den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls und die Namen der Mitglieder, die es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert haben.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Paris am 15. Dezember 1956 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt jeder Unterzeichnerregierung eine beglaubigte Abschrift.

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