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ARTIKEL 6 Privilegien und Immunitäten des Europarates (2. Protokoll)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.11.1958

ARTIKEL 6

  1. 1. Dieses Protokoll tritt in Kraft, sobald es drei Mitglieder des Europarates gemäß Artikel 5 ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert haben.
  2. 2. Für jedes Mitglied, welches es in der Folge ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert, tritt das Protokoll mit dem Tage der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.

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