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ARTIKEL 5 Privilegien und Immunitäten des Europarates (2. Protokoll)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.11.1958

ARTIKEL 5

Dieses Protokoll wird zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarates aufgelegt; diese können ihre Mitgliedschaft hiezu begründen:

  1. a) durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder
  2. b) durch Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation und nachfolgende Ratifikation.

    Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

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