vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 4 Privilegien und Immunitäten des Europarates (2. Protokoll)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.11.1958

ARTIKEL 4

Die Privilegien und Immunitäten werden den Mitgliedern der Kommission nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um ihnen die unabhängige Ausübung ihrer Pflichten zu sichern. Die Kommission ist allein befugt, die Immunität ihrer Mitglieder aufzuheben; sie hat nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, die Immunität eines ihrer Mitglieder in jedem Falle aufzuheben, in dem nach ihrer Meinung die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und in dem die Immunität ohne Nachteil für den Zweck, für den sie gewährt wurde, aufgehoben werden kann.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)