vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 15 Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.9.1959

§ 15.

(1) Von jeder Entscheidung der Bundesentschädigungskommission ist eine Ausfertigung dem Bundesministerium für Finanzen zu übersenden.

(2) Außensenate haben überdies eine Ausfertigung ihrer Entscheidung dem Vorsitzenden der Bundesentschädigungskommission zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10000327

Dokumentnummer

NOR12005908

alte Dokumentnummer

N11959126260

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)