§ 16.
(1) Die von der Bundesentschädigungskommission zuerkannten Entschädigungsbeträge sind von jener Finanzlandesdirektion anzuweisen, die den Entschädigungsfall behandelt hat. Die von der Bundesentschädigungskommission zuerkannten Härteausgleichsbeträge sind durch die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Entschädigungsabteilung, Wien, I., Wollzeile 1, anzuweisen.
(2) Zahlungen auf Grund der Entscheidungen der Bundesentschädigungskommission sind von den Finanzlandesdirektionen binnen vier Wochen nach der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung zu vollziehen.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10000327
Dokumentnummer
NOR12005909
alte Dokumentnummer
N11959126270
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