§ 15.
(1) Von jeder Entscheidung der Bundesentschädigungskommission ist eine Ausfertigung dem Bundesministerium für Finanzen zu übersenden.
(2) Außensenate haben überdies eine Ausfertigung ihrer Entscheidung dem Vorsitzenden der Bundesentschädigungskommission zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10000327
Dokumentnummer
NOR12005908
alte Dokumentnummer
N11959126260
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