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§ 17 KVSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.7.1958

§ 17.

(1) Über Ansprüche auf Gewährung einer Entschädigung und über Ansuchen wegen Gewährung eines Härteausgleiches nach diesem Bundesgesetz entscheidet die Bundesentschädigungskommission, die nach den Bestimmungen des Besatzungsschädengesetzes, BGBl. Nr. 126/1958, beim Bundesministerium für Finanzen in Wien errichtet wird.

(2) Die §§ 20 bis 26 des Besatzungsschädengesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Vorsitzende der Bundesentschädigungskommission hat bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder der Bundesentschädigungskommission Vorsorge zu treffen, daß bei Entscheidungen gemäß § 11 Abs. 2 einheitlich vorgegangen wird.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2023

Gesetzesnummer

10000306

Dokumentnummer

NOR12005721

alte Dokumentnummer

N1195811305S

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