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§ 11 KVSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.7.1958

Abschnitt IV.

Härteregelung.

§ 11.

(1) Wenn sich eine physische Person durch die Wegnahme, den Verlust oder die Zerstörung von in § 9 genannten Gegenständen oder von Vorräten, Fertigwaren, Halbfabrikaten, Rohstoffen, Vieh, Futtermitteln, Brennstoffen oder im vorstehenden nicht näher bezeichneter verbrauchbarer oder vertretbarer körperlicher Sachen, die für ihre Berufsausübung erforderlich waren, in wirtschaftlicher Not befindet und nicht eine entsprechende Milderung des Notstandes durch Gewährung einer Entschädigung gemäß § 9 geschaffen wird, kann ihr die Bundesentschädigungskommission nach Maßgabe der für diesen besonderen Zweck im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel einen Härteausgleich gewähren. Ein Härteausgleich kann ausschließlich der Person gewährt werden, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist.

(2) Bei der Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe ein Härteausgleich gewährt werden soll, hat die Bundesentschädigungskommission insbesondere auf die im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel, die Anzahl der zu beteilenden Härteausgleichswerber und auf die wirtschaftliche Not und die persönlichen Verhältnisse des Geschädigten Bedacht zu nehmen.

(3) Bei der Gewährung eines Härteausgleiches darf die Bemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 1 für Berufsinventar nicht überschritten werden. Soweit ein Härteausgleich für die in Abs. 1 genannten sonstigen Sachen gewährt wird, dürfen die Preise nicht überschritten werden, die den im Zeitpunkt der Wegnahme, des Verlustes oder der Zerstörung bestandenen Preisregelungsvorschriften entsprechen.

(4) Der einer geschädigten Person nach Abs. 1 gewährte Härteausgleich darf den Betrag von 50.000 S nicht übersteigen. Dabei darf auf einen beschädigten Betrieb, auch wenn er zwei oder mehreren Personen als Miteigentümern nach bürgerlichem Recht oder als Gesellschaftern einer Personenvereinigung nach Handelsrecht gehört oder gehört hat, nicht mehr als 50.000 S entfallen. Auf einen Härteausgleich gemäß Abs. 1 ist eine Entschädigung anzurechnen, auf die ein Geschädigter gemäß § 9 Anspruch hat, sowie Leistungen (Zuwendungen), die gemäß § 4 auf eine Entschädigung anzurechnen sind.

Schlagworte

Miteigentum, Personengesellschaft

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2023

Gesetzesnummer

10000306

Dokumentnummer

NOR12005715

alte Dokumentnummer

N1195811299S

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