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§ 18 KVSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1959

§ 18.

(1) Ansuchen wegen Gewährung eines Härteausgleiches gemäß § 11 sind, sofern sie bis 30. Juni 1959 bei der Finanzlandesdirektion einlangen, bis 30. September 1959 der Bundesentschädigungskommission vorzulegen; bis 31. Dezember 1959 eingelangte Ansuchen sind der Bundesentschädigungskommission bis 31. März 1960 vorzulegen; die nach dem 31. Dezember 1959 eingelangten Ansuchen sind der Bundesentschädigungskommission jeweils binnen drei Monaten vorzulegen. Dabei hat die Finanzlandesdirektion die Ansuchen tunlichst nach dem Grad der wirtschaftlichen Not und nach den persönlichen Verhältnissen der Geschädigten in Gruppen zusammenzufassen.

(2) Die Bundesentschädigungskommisson hat aus den vorgelegten Ansuchen jene Fälle auszuwählen, die im Hinblick auf die für die Härteregelung in dem betreffenden Finanzjahr vorgesehenen Mittel, in diesem Finanzjahr zu behandeln sind. Diese Auswahl trifft die Bundesentschädigungskommission durch den Vorsitzenden und je zwei Beisitzer der ersten und zweiten Gruppe (§ 21 Abs. 2 des Besatzungsschädengesetzes, BGBl. Nr. 126/1958).

(3) Die Bundesentschädigungskommission kann in Fällen des § 11 vor ihrer Entscheidung in der Sache der Finanzlandesdirektion auftragen, binnen angemessener Frist Erhebungen zu pflegen und zu den Ansuchen um Gewährung eines Härteausgleiches sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach Stellung zu nehmen.

(4) In ein Verfahren vor der Bundesentschädigungskommission wegen eines Ansuchens um Gewährung eines Härteausgleiches gemäß § 11 ist ein Antrag auf Gewährung einer Entschädigung gemäß § 9 einzubeziehen.

(5) Die Bestimmungen der §§ 15 und 16 gelten nicht für Ansuchen wegen Gewährung eines Härteausgleiches gemäß § 11.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2023

Gesetzesnummer

10000306

Dokumentnummer

NOR12005722

alte Dokumentnummer

N1195811306S

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