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Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzprotokoll)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.5.1957

§ 0

Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzprotokoll)

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzprotokoll)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 127/1957

Inkrafttretensdatum

09.05.1957

Langtitel

ZUSATZPROTOKOLL ZUM ALLGEMEINEN ABKOMMEN ÜBER DIE PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN DES EUROPARATES

StF: BGBl. Nr. 127/1957

Sonstige Textteile

Der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler erklärt hiemit, dem Allgemeinen Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates, abgeschlossen in Paris am 2. September 1949, samt Zusatzprotokoll, abgeschlossen in Straßburg am 6. November 1952, welches also lautet: ...

namens der Republik Österreich beizutreten und verspricht in deren Namen die gewissenhafte Erfüllung der in dem Abkommen samt Zusatzprotokoll enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler unterzeichnet, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, vom Bundesminister für Landesverteidigung und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 26. April 1957.

Ratifikationstext

Das vorliegende Abkommen ist gemäß Artikel 1 seines Zusatzprotokolls am 9. Mai 1957 für Österreich in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierungen, die am 2. September 1949 in Paris das Allgemeine Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates (nachstehend „Abkommen“ genannt) unterzeichnet haben, sind in dem Wunsche, die Bestimmungen des Abkommens zu ergänzen,

wie folgt übereingekommen:

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