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Artikel 1 Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzprotokoll)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.5.1957

Artikel 1

Jedes gegenwärtige oder zukünftige Mitglied des Europarates, das das Abkommen nicht unterzeichnet hat, kann ihm und diesem Protokoll durch Hinterlegung entsprechender Beitrittsurkunden beim Generalsekretär des Europarates beitreten, der die Mitglieder des Rates von dieser Hinterlegung in Kenntnis setzt.

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