ARTIKEL I
Artikel 1
Rechtspersönlichkeit
Abschnitt 1.
Die Organisation der Vereinten Nationen besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat die Fähigkeit,
- a) Verträge zu schließen;
- b) unbewegliches und bewegliches Eigentum zu erwerben und zu veräußern;
- c) gerichtliche Verfahren einzuleiten.
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