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Artikel 3 Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.5.1957

ARTIKEL III

Artikel 3

Erleichterungen für den Nachrichtenverkehr

Abschnitt 9.

Die Organisation der Vereinten Nationen genießt auf dem Gebiete jedes Mitgliedes für ihren amtlichen Nachrichtenverkehr keine weniger vorteilhafte Behandlung, als sie von der Regierung dieses Mitgliedes jeder anderen Regierung einschließlich deren diplomatischen Missionen hinsichtlich des Vorzugsrechtes der Tarife und Gebühren für Briefpost, Kabel, Telegramme, Radiogramme, Telephotographien, Telephonverbindungen und anderer Arten der Nachrichtenübermittlung sowie in bezug auf die Pressetarife für die Mitteilungen an die Presse und an den Rundfunk gewährt werden. Die amtlichen Briefe und die anderen amtlichen Mitteilungen der Organisation unterliegen nicht der Zensur.

Abschnitt 10.

Die Organisation der Vereinten Nationen hat das Recht, Codes zu benutzen sowie ihre Briefe durch Kuriere oder in Postsäcken (Valisen) abzusenden oder zu empfangen, die dieselben Privilegien und Immunitäten genießen wie die diplomatischen Kuriere und Kuriersäcke (Valisen).

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