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Artikel 16. Abkommen über Internationale Ausstellungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.2.1957

Artikel 16.

Die Regierungen der teilnehmenden Länder müssen Kommissare oder Delegierte ernennen, die sie vertreten und die Einhaltung der anläßlich der Veranstaltung erlassenen Vorschriften überwachen.

Die Kommissare oder Delegierten allein sind beauftragt, die Zuweisung oder Verteilung der Plätze unter die Aussteller in den Gebäuden ihrer Länder und in den nationalen Abteilungen zu regeln.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000297

Dokumentnummer

NOR12005590

alte Dokumentnummer

N1195714878R

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