Artikel 16.
Die Regierungen der teilnehmenden Länder müssen Kommissare oder Delegierte ernennen, die sie vertreten und die Einhaltung der anläßlich der Veranstaltung erlassenen Vorschriften überwachen.
Die Kommissare oder Delegierten allein sind beauftragt, die Zuweisung oder Verteilung der Plätze unter die Aussteller in den Gebäuden ihrer Länder und in den nationalen Abteilungen zu regeln.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2025
Gesetzesnummer
10000297
Dokumentnummer
NOR12005590
alte Dokumentnummer
N1195714878R
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