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Artikel 17. Abkommen über Internationale Ausstellungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.2.1957

Artikel 17.

In einer allgemeinen Ausstellung darf von der Verwaltung für die gedeckten und ungedeckten Plätze keine Abgabe erhoben werden, soweit sie im Ausstellungsprogramm vorgesehen und jedem teilnehmenden Lande zugewiesen sind.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000297

Dokumentnummer

NOR12005591

alte Dokumentnummer

N1195714879R

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