Artikel 17.
In einer allgemeinen Ausstellung darf von der Verwaltung für die gedeckten und ungedeckten Plätze keine Abgabe erhoben werden, soweit sie im Ausstellungsprogramm vorgesehen und jedem teilnehmenden Lande zugewiesen sind.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2025
Gesetzesnummer
10000297
Dokumentnummer
NOR12005591
alte Dokumentnummer
N1195714879R
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