§ 10
Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 15 Abs. 8 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 in den Angelegenheiten des Artikels II ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den jeweils beteiligten Bundesministerien, mit der Vollziehung des Artikels I das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit den jeweils beteiligten Bundesministerien betraut.
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