Artikel III.
§ 9
(1) Die erforderlichen Landesausführungsgesetze zum Artikel II dieses Bundesgesetzes sind binnen 6 Monaten nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu erlassen (Artikel 15 Abs. 6 Bundes-Verfassungsgesetz).
(2) Der Artikel II tritt den Ländern gegenüber für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tage der Kundmachung, im übrigen in jedem Land gleichzeitig mit dem in dem betreffenden Land erlassenen Ausführungsgesetz in Wirksamkeit.
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