vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 42 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.1956

§ 42

Die im § 18 genannten Unternehmen, Betriebe oder sonstigen Vermögenswerte oder Teile von solchen sind in dem Zustand zurückzustellen, in dem sie sich befinden. Hiebei sind auch jene Erträgnisse auszufolgen, die in der Zwischenzeit aufgelaufen und noch im Inland vorhanden sind. Ansprüche auf einen über die Rückstellung hinausgehenden Ersatz können auch in einem Verfahren nach dem Dritten Rückstellungsgesetz nicht geltend gemacht werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)