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§ 43 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.2.1957

§ 43

(1) Wurde nach dem 27. Juli 1955 ein Rückstellungsantrag gegen die Republik Österreich eingebracht, obwohl ein das gleiche Vermögen betreffendes Verfahren gegen einen anderen Antragsgegner anhängig war, so sind die beiden Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag zu verbinden. Jede der Parteien kann gegen einen solchen Verbindungsbeschluß Widerspruch aus den in § 39 Abs. 3 genannten Gründen erheben. Wird dem Widerspruch rechtskräftig stattgegeben, ist der Verbindungsbeschluß aufzuheben und in jedem der beiden Verfahren gesondert zu verhandeln und zu entscheiden. Im anderen Falle ist nach § 33 Abs. 3 und 4 vorzugehen.

(2) Insoweit ein Verfahren gegen die Republik Österreich gemäß Abs. 1 durch ein rechtskräftiges Erkenntnis oder einen Vergleich beendet ist, kann ein Verbindungsantrag gemäß Abs. 1 nicht gestellt und das gegen einen anderen Antragsgegner anhängige Verfahren nicht fortgesetzt werden.

(3) Wurde ein Rückstellungsantrag zwischen dem 27. Juli 1955 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegen einen Antragsgegner rechtskräftig aus Gründen abgewiesen, die in dem Eigentumsübergang nach Art. 22 des Staatsvertrages liegen, so ist der Finanzprokuratur der Rückstellungsakt auf Antrag mit der Aufforderung zuzustellen, innerhalb einer Frist von drei Monaten zu erklären, ob das zur Rückstellung beanspruchte Vermögen von der Republik Österreich auf Grund des Staatsvertrages in Anspruch genommen wird. Gibt die Finanzprokuratur eine solche Erklärung ab, so hat sie diese mit einem Antrag gemäß § 33 Abs. 2 zu verbinden. In diesem Falle gilt die in dem Verfahren ausgesprochene Abweisung als nicht erfolgt. Für das weitere Verfahren gilt § 33 Abs. 3 und 4.

(4) Erklärt die Finanzprokuratur, daß das Vermögen nicht in Anspruch genommen wird oder erstattet sie ihre Äußerung nicht fristgerecht, so ist das durch Abweisung beendete Verfahren gegen den bisherigen Antragsgegner auf Antrag wieder aufzunehmen.

(5) Wurde nach dem 27. Juli 1955, jedoch vor dem 1. August 1956, ein Rückstellungsantrag oder Rückgabeantrag gegen die Republik Österreich eingebracht, der sich auf ehemalige Vermögen des Deutschen Reiches oder einer seiner Einrichtungen als letzten Erwerber bezieht, so ist der Akt von Amts wegen oder auf Antrag der Finanzprokuratur an die im § 31 Abs. 1 genannte Finanzlandesdirektion oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Zweiten Rückstellungsgesetzes dem Bundesministerium für Finanzen abzutreten, die nach den Bestimmungen dieser Gesetzesstelle vorzugehen haben. In diesem Falle gilt die in dem Verfahren ausgesprochene Abweisung als nicht erfolgt.

(6) Wurde vor dem 1. August 1956 aus Gründen, die in dem Eigentumsübergang gemäß Artikel 22 des Staatsvertrages liegen, ein Rückstellungs- oder Rückgabeantrag gegen die Republik Österreich eingebracht, ohne daß die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, kann der Antragsteller bis zum 31. März 1957 die Zustellung des Antrages an die im § 33 Abs. 5 genannten Personen beantragen. Der Antrag gilt in diesen Fällen auch mit Wirkung gegen den letzten deutschen Erwerber als rechtzeitig eingebracht. Die in solchen Verfahren ausgesprochenen Abweisungen gelten als nicht erfolgt. Für das weitere Verfahren gilt Abs. 1.

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