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§ 22 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.1956

§ 22

(1) Für Verbindlichkeiten der im § 18 genannten Unternehmen, Betriebe oder sonstigen Vermögenswerte, die während der Verwaltung durch eine der Vier Mächte entstanden, haftet der Eigentümer nur mit den übergebenen Vermögenswerten.

(2) Die Forderungen der Sowjetischen Bank in Österreich und der Zentralverwaltung des Sowjetischen Eigentums in Österreich gegen die im § 18 genannten Unternehmen, Betriebe und sonstigen Vermögenswerte, die von der Republik Österreich anläßlich der Übergabe abgelöst und treuhändig an die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft abgetreten worden sind, sind vom Eigentümer unter Haftungsbeschränkung des Abs. 1 zu befriedigen. Der Eigentümer kann Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis zur Sowjetischen Bank in Österreich oder zur Zentralverwaltung des Sowjetischen Eigentums in Österreich nicht erheben.

(3) Die Bestimmungen der §§ 8 und 9 finden auf die im § 18 genannten Unternehmen, Betriebe und sonstigen Vermögenswerte sinngemäß Anwendung.

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