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§ 23 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.1956

Abgaben-, sozialversicherungs- und handelsrechtliche Bestimmungen.

§ 23.

(1) Steuern vom Umsatz, welche die im § 18 genannten Unternehmen, Betriebe und sonstigen Vermögenswerte betreffen, sind weder festzusetzen noch einzufordern, soweit im Falle der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten die Entgelte vor dem 14. August 1955 vereinnahmt oder im Fall der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten die steuerbaren Vorgänge vor dem 14. August 1955 bewirkt wurden. Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen, welche die im § 18 genannten Unternehmen, Betriebe und sonstigen Vermögenswerte betreffen, sind weder festzusetzen noch einzufordern, soweit sie auf die Zeit vor dem 14. August 1955 entfallen. Eine Heranziehung dieser Vermögenswerte und ihrer Erwerber zur Haftung für im Abzugsweg einzuhebende Abgaben, die vor dem 14. August 1955 einzubehalten waren, hat zu unterbleiben.

(2) Stempel- und Rechtsgebühren sowie Verkehrsteuern, zu deren Entrichtung die im § 18 genannten Unternehmen, Betriebe und sonstigen Vermögenswerte allein oder als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sind weder festzusetzen noch einzufordern, wenn der Tatbestand, an den die Abgabengesetze die Abgabe knüpfen, vor dem 14. August 1955 verwirklicht wurde.

(3) Verbrauchsteuern und Monopolabgaben sind weder festzusetzen noch einzufordern, soweit die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe die im § 18 genannten Unternehmen oder Betriebe trifft und die Abgabenschuld vor dem 14. August 1955 entstanden ist.

(4) Zölle und sonstige Eingangsabgaben für Waren (bewegliche körperliche Sachen aller Art), die sich vor dem 14. August 1955 ständig oder vorübergehend in den im § 18 genannten Unternehmen oder Betrieben befunden haben, sind weder festzusetzen noch einzufordern, soweit die im § 18 genannten Unternehmen oder Betriebe als Zollschuldner in Betracht kommen. Für Waren, die sich am 13. August 1955 in solchen Unternehmen und Betrieben befunden haben und nachher veräußert wurden, sind Zölle und sonstige Eingangsabgaben auch für den Erwerber weder festzusetzen noch von ihm einzufordern.

(5) Alle übrigen Bundesabgaben und bundesgesetzlich geregelten Beiträge an öffentliche Fonds und an Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind weder festzusetzen noch einzufordern, soweit sie sich auf Tatbestände oder Vorgänge in der Zeit vor dem 14. August 1955 beziehen und die Verpflichtung zur Entrichtung die im § 18 genannten Unternehmen, Betriebe und sonstigen Vermögenswerte trifft.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten auch für Nebenansprüche (§ 2 des Abgabeneinhebungsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 87) der Abgaben und Beiträge.

(7) Beträge, die auf die in den Abs. 1 bis 6 bezeichneten Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche entrichtet wurden, können nicht zurückgefordert werden.

(8) Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, soweit sie sich auf den im Abs. 1 genannten Zeitraum beziehen, können eingetrieben werden, jedoch nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen.

(9) Für vergütungsfähige Vorgänge, die von den im § 18 genannten Unternehmen und Betrieben vor dem 14. August 1955 bewirkt wurden, sind Umsatzsteuervergütungen nicht zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

10000285

Dokumentnummer

NOR12005520

alte Dokumentnummer

N1195617433S

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