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§ 21 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1959

Miet- und pachtrechtliche Sondervorschriften.

§ 21.

(1) Die Bestimmungen des § 20 Abs. 1, 2 und 4 sind auf Mietverträge über Wohnräume, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes für Wohnzwecke verwendet wurden, nicht anzuwenden.

(2) Pachtverträge über land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften, die zwischen der Inanspruchnahme der Liegenschaft durch eine der Vier Mächte und der Übergabe an die Republik Österreich abgeschlossen worden sind und am 30. Oktober 1959 noch bestehen, enden am 31. Oktober 1960, es sei denn:

  1. a) daß sich aus dem Inhalt des Vertrages ein früherer Auflösungszeitpunkt ergibt oder
  2. b) daß der Grundeigentümer bis zum 31. Oktober 1959 eine Vereinbarung über Kauf oder Pacht zum Zwecke der Aufstockung bäuerlicher Betriebe im Wege der Landwirtschaftskammer oder einer von ihr beauftragten Stelle über die von den Pächtern bisher benutzten Liegenschaften getroffen hat oder
  3. c) daß das Weiterbestehen des Pachtvertrages ebenso wie die Abgabe von Grundstücken im Wege des Verkaufes oder der Verpachtung bei klein- oder mittelbäuerlichen Betrieben betriebswirtschaftlich nicht gerechtfertigt erscheint und der Eigentümer die fachliche Eignung zur Selbstbewirtschaftung besitzt oder
  4. d) daß es sich um Liegenschaften handelt, die auf Grund eines Rückstellungsgesetzes rückgestellt wurden oder werden.

(3) Pachtverträge über die im Abs. 2 lit. a bis d genannten Liegenschaften enden am 31. Oktober 1959, sofern nicht hinsichtlich der im Abs. 2 lit. d genannten Pachtverträge für die Beendigung des Pachtverhältnisses die in Betracht kommenden Bestimmungen der Rückstellungsgesetze zur Anwendung kamen oder kommen; eine Abänderung, Verlängerung oder Wiederinkraftsetzung der Verträge durch das Pachtamt ist unzulässig; eine stillschweigende Verlängerung nach § 1114 ABGB. beziehungsweise § 569 ZPO. tritt nicht ein.

(4) Für die Frage der Rechtswirksamkeit der in den Abs. 1 und 2 genannten Bestandverträge macht es keinen Unterschied, ob die Verträge durch Organe oder Beauftragte einer der Vier Mächte oder durch einen nach dem Privatrecht Verfügungsberechtigten eingegangen worden sind.

(Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 233/1959 Art. I)

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

10000285

Dokumentnummer

NOR12005518

alte Dokumentnummer

N1195617431S

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