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§ 27 Verwaltergesetz 1952

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.8.1953

Strafbestimmungen.

§ 27.

(1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund desselben ergangenen Verordnungen werden, sofern nicht ein nach anderen Gesetzen strenger zu ahndender Tatbestand vorliegt, im Verwaltungsstrafverfahren mit Geldstrafe bis zu 5000 S oder mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft.

(2) Der Gegenwert aus einem nach §§ 10 und 12 dieses Bundesgesetzes nichtigen Rechtsgeschäft kann zugunsten der Republik Österreich für verfallen erklärt werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2023

Gesetzesnummer

10000250

Dokumentnummer

NOR12004692

alte Dokumentnummer

N11953124320

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