§ 12.
(1) Im Falle der Auflösung eines unter öffentlicher Verwaltung stehenden Unternehmens (§ 4) sind die öffentlichen Verwalter nicht berechtigt, Vermögenschaften und Vermögensrechte aus diesem Unternehmen für sich oder nahe Angehörige zu erwerben oder durch dritte Personen erwerben zu lassen.
(2) Gegen dieses Verbot abgeschlossene Rechtsgeschäfte sind nichtig.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2023
Gesetzesnummer
10000250
Dokumentnummer
NOR12004678
alte Dokumentnummer
N11953124170
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