§ 28.
Wer als öffentlicher Verwalter oder öffentliche Aufsichtsperson eines Unternehmens Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder sonst zugänglich geworden sind, zum Nachteil des Unternehmens unbefugt an andere mitteilt oder dazu benützt, um sich selbst oder einem anderen Vorteile zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. Mit dieser Freiheitsstrafe kann auch eine Geldstrafe bis zur Höhe von 300.000 S verbunden werden.
(BGBl. Nr. 160/1952, Art. II Z. 1.)
Schlagworte
Geschäftsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2023
Gesetzesnummer
10000250
Dokumentnummer
NOR12007842
alte Dokumentnummer
N11974124330
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