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Artikel 41 Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 41

Artikel 41. Wird in den Grenzgewässern die Ausübung des Fischereirechtes in einem der beiden Staaten einem Angehörigen des anderen Staates eingeräumt, dann richtet sich dieselbe nach den Gesetzen und Verordnungen des Staates, in dessen Gebiete er den Fischfang oder die Fischzucht ausübt. In übertretenden Gewässern gelten für die Ausübung des Fischereirechtes die Gesetze und Verordnungen desjenigen Staates, in dem das Fischereirecht ausgeübt wird.

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