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Artikel 40 Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 40

Artikel 40. Bei der Regelung der neuen Pachtverhältnisse und der Fischerei überhaupt gilt auch für die Grenzgewässer der Grundsatz, daß jedem der beiden Staaten das Hoheitsrecht über die Gewässer in seinem Gebiete und daher auch über den anliegenden Teil der Gewässers bis zur Staatsgrenze zusteht.

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