Artikel 38
Artikel 38. Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auch auf die Donau, March und Thaya insoweit Anwendung, als durch die über diese Wasserläufe zu treffenden Sonderübereinkommen nichts anderes bestimmt wird.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
