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Artikel 39 Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

IV. Abschnitt.

Regelung des Fischfanges und der Fischzucht auf den nassen Grenzen.

Artikel 39

Artikel 39. Während der laufenden Pachtperiode treten in den Pachtverhältnissen keine Änderungen ein. Nach Ablauf dieser laufenden Pachtperiode treten für die Pachtverhältnisse die Gesetze des betreffenden Staates in Wirksamkeit.

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