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Artikel 14 Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 14

Artikel 14. Die Einführung neuer Mautrechte, die Verlängerung oder Aufhebung bestehender Mautrechte, ferner die Einführung und Abänderung der Maut- oder sonstiger Gebühren bei Benutzung von Grenzbrücken oder Grenzüberfuhren kann nur nach Abschluß eines Übereinkommens der Vertragsstaaten auf dem für jeden der beiden Staaten vorgesehenen verfassungsmäßigen Wege erfolgen.

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