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Artikel 13 Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 13

Artikel 13. Periodische Revisionen der Grenzbrücken nimmt jeder der beiden Staaten an den Gesamtobjekten nach seinen eigenen Vorschriften vor, wobei jedoch der andere Staat von den Ergebnissen dieser Revisionen immer in Kenntnis gesetzt wird.

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