Artikel 32
(1) Artikel 32.Die Sitzungen des Nationalrates sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Vorsitzenden oder von der im Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates festgesetzten Anzahl der Mitglieder verlangt und vom Nationalrat nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12012624
alte Dokumentnummer
N1198811006A
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