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Artikel 31 B-VG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Artikel 31

Artikel 31. Zu einem Beschluss des Nationalrates ist, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt oder im Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates für einzelne Angelegenheiten nicht anderes festgelegt ist, die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40045758

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