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Artikel 32 B-VG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Artikel 32

(1) Artikel 32.Die Sitzungen des Nationalrates sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Vorsitzenden oder von der im Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates festgesetzten Anzahl der Mitglieder verlangt und vom Nationalrat nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12012624

alte Dokumentnummer

N1198811006A

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