vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 30b B-VG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.2024

Artikel 30b

(1) Artikel 30b.Zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen hinsichtlich der Beamten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes, der Volksanwaltschaft und des Parlamentarischen Datenschutzkomitees wird bei der Parlamentsdirektion eine Disziplinarkommission eingerichtet.

(2) Die Mitglieder der Disziplinarkommission und die Disziplinaranwälte sind vom Präsidenten des Nationalrates, vom Präsidenten des Rechnungshofes und vom Vorsitzenden der Volksanwaltschaft zu bestellen.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren der Disziplinarkommission sowie die Stellung und Bestellung der Disziplinaranwälte werden durch Bundesgesetz getroffen.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40262608

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)