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Antikriegspakt, Beitritt Österreichs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.7.1929

Siehe in diesem Zusammenhang auch: Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten, BGBl. Nr. 42/1960; sowie jeweils I. Übereinkommen der I. und II. Haager Friedenskonferenz, RGBl. Nr. 173/1913 bzw. RGBl. Nr. 177/1913.

§ 0

Antikriegspakt, Beitritt Österreichs

Kurztitel

Antikriegspakt, Beitritt Österreichs

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 268/1929

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

24.07.1929

Unterzeichnungsdatum

27.08.1928

Index

19/10 Friedenssicherung

Langtitel

(Übersetzung)

Antikriegspakt

StF: BGBl. Nr. 268/1929

Änderung

BGBl. Nr. 289/1929 (K - Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 291/1929 (K - Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 299/1929 (K - Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 310/1929 (K - Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 354/1929 (K - Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 369/1929 (K - Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 420/1929 (K - Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 14/1930 (K - Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 100/1930 (K - Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 177/1931 (K - Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 138/1932 (K - Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 140/1932 (K - Geltungsbereich)

BGBl. II Nr. 218/1934 (K - Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Afghanistan 268/1929 *Ägypten 268/1929 *Albanien 268/1929 *Äthiopien 268/1929 *Australien 268/1929 *Belgien 268/1929 *Brasilien II 218/1934 *Bulgarien 268/1929 *Chile 310/1929 *China 268/1929 *Costa Rica 354/1929 *Dänemark 268/1929 *Deutschland/BRD 268/1929 *Dominikanische R 268/1929 *Ecuador 138/1932 *Finnland 268/1929 *Frankreich 268/1929 *Griechenland 291/1929 *Guatemala 268/1929 *Haiti 100/1930 *Honduras 291/1929 *Indien 268/1929 *Irak 140/1932 *Iran 289/1929 *Irland 268/1929 *Island 268/1929 *Italien 268/1929 *Japan 268/1929 *Jugoslawien 268/1929 *Kanada 268/1929 *Kolumbien 177/1931 *Kuba 268/1929 *Liberia 268/1929 *Luxemburg 299/1929 *Mexiko 420/1929 *Neuseeland 268/1929 *Nicaragua 268/1929 *Niederlande 268/1929 *Norwegen 268/1929 *Panama 268/1929 *Paraguay 14/1930 *Peru 268/1929 *Polen 268/1929 *Portugal 268/1929 *Rumänien 268/1929 *Schweden 268/1929 *Schweiz 420/1929 *Spanien 268/1929 *Südafrika 268/1929 *Thailand 268/1929 *Tschechoslowakei 268/1929 *Türkei 268/1929 *UdSSR 268/1929 *Ungarn 268/1929 *USA 268/1929 *Venezuela 369/1929 *Vereinigtes Königreich 268/1929

Sonstige Textteile

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt hiemit dem am 27. August 1928 in Paris von Bevollmächtigten des Deutschen Reiches, der Vereinigten Staaten von Amerika, Belgiens, der Französischen Republik, des Britischen Reiches, Italiens, Japans, Polens und der Tschechoslowakischen Republik unterzeichneten Antikriegspakt, welcher also lautet: ...

nach verfassungsgemäß erfolgter Genehmigung des Nationalrates namens der Republik Österreich beizutreten und verspricht in ihrem Namen dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 28. November 1928.

Ratifikationstext

Der vorstehende Vertrag ist gemäß seinem Artikel III, Absatz 1, zwischen den Signatarstaaten am 24. Juli 1929 in Kraft getreten.

Bis zu diesem Tag haben Beitrittsurkunden hinterlegt:

Österreich,

Abessynien,

Afghanistan,

Ägypten,

Albanien,

Bulgarien,

China,

Cuba,

Dänemark,

die Dominikanische Republik,

Estland,

Finnland,

Guatemala,

Island,

Lettland,

Liberia,

Litauen,

die Niederlande,

Nikaragua,

Norwegen,

Panama,

Peru,

Portugal,

Rumänien,

das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen,

Siam,

Spanien,

Schweden,

die Türkei,

Ungarn und

die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.

 

Der Antikriegspakt ist somit gemäß seinem Artikel III, Absatz 2, im Verhältnis zwischen den Signatarstaaten und den eben erwähnten Staaten am 24. Juli 1929 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Deutsche Reichspräsident, der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, Seine Majestät der König der Belgier, der Präsident der Französischen Republik, Seine Majestät der König von Großbritannien, Irland und den Britischen Gebieten jenseits der Meere, Kaiser von Indien, Seine Majestät der König von Italien, Seine Majestät der Kaiser von Japan, der Präsident der Republik Polen, der Präsident der Tschechoslowakischen Republik, tief durchdrungen von ihrer erhabenen Pflicht, die Wohlfahrt der Menschheit zu fördern;

in der Gewißheit, daß die Zeit gekommen ist, einen offenen Verzicht auf den Krieg als Werkzeug der staatlichen Politik auszusprechen, um die jetzt zwischen ihren Völkern bestehenden friedlichen und freundschaftlichen Beziehungen dauernd aufrechtzuerhalten;

in der Überzeugung, daß jede Veränderung in ihren gegenseitigen Beziehungen nur durch friedliche Mittel angestrebt werden und nur das Ergebnis eines friedlichen und geordneten Verfahrens sein soll und daß jede Signatarmacht, die in Zukunft danach streben sollte, ihre nationalen Interessen dadurch zu fördern, daß sie zum Krieg schreitet, dadurch der Vorteile, die dieser Vertrag gewährt, verlustig werden soll;

in der Hoffnung, daß durch ihr Beispiel ermutigt, alle anderen Nationen der Welt sich diesen der Wohlfahrt der Menschheit gewidmeten Bemühungen anschließen und es ihren Völkern ermöglichen werden, der wohltätigen Wirkungen des vorliegenden Vertrages teilhaftig zu werden, indem sie diesem beitreten, sobald er in Kraft getreten sein wird, wodurch sich die zivilisierten Völker der Welt in einem gemeinsamen Verzicht auf den Krieg als Werkzeug ihrer staatlichen Politik vereinigen würden;

haben beschlossen, einen Vertrag abzuschließen. Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)

die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgende Artikel vereinbart haben:

Anmerkung

Siehe in diesem Zusammenhang auch:

Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten, BGBl. Nr. 42/1960;

sowie jeweils I. Übereinkommen der I. und II. Haager Friedenskonferenz, RGBl. Nr. 173/1913 bzw. RGBl. Nr. 177/1913.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2022

Gesetzesnummer

10000125

Dokumentnummer

NOR11000125

alte Dokumentnummer

N1192915742S

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