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Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten (UdSSR)
Kurztitel
Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten (UdSSR)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 148/1922
Inkrafttretensdatum
14.02.1922
Langtitel
Ergänzungsabkommen zu dem zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen und der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepubliken zu Kopenhagen am 5. Juli 1920 geschlossenen Abkommen über die Heimschaffung der beiderseitigen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten.
StF: BGBl. Nr. 148/1922
Ratifikationstext
Das vorstehende Abkommen ist am 14. Februar 1922 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierung der Republik Österreich, vertreten durch
Johann Schober,
die Regierung der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik, vertreten durch
Miecislaw Bronski-Warszawski
und die Regierung der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik, vertreten durch
Michail Lewizkij,
sind über nachstehende Bestimmungen übereingekommen:
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