Artikel 1.
Heimbeförderung der ehemaligen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten.
Die vertragschließenden Regierungen übernehmen die Verpflichtung, die Heimbeförderung der noch nicht heimgeschafften Kriegsgefangenen und Zivilinternierten mit größter Beschleunigung durchzuführen.
Eine Zurückhaltung von Kriegsgefangenen oder Zivilinternierten auf Grund von Untersuchungen oder Verurteilungen wegen Verstößen gegen die Disziplin und wegen strafbarer Handlungen jeglicher Art, die vor dem Tage der Unterzeichnung dieses Ergänzungsabkommens begangen sind, ist nur im Einvernehmen mit der Regierung des Staates, dem der Zurückgehaltene angehört, zulässig. Gegen seinen Willen darf jedoch kein Zurückgehaltener seinem Heimatstaate übergeben werden.
Die Behörden des einen Vertragsteiles sind im Falle der Festhaltung eines Kriegsgefangenen oder Zivilinternierten des anderen Vertragsteiles verpflichtet, hievon sofort an die zuständige Vertretung dieses Teiles die Anzeige zu erstatten, in welcher neben den genauen Personaldaten des Festgehaltenen auch die Gründe für diese Maßnahme genau angegeben sind.
Die Heimbeförderung darf nicht dadurch verzögert werden, daß der dazu Berechtigte sich in einem Dienstverhältnis befindet oder sonstige privatrechtliche Verbindlichkeiten auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles noch zu erfüllen hat.
Die russische und die ukrainische Regierung verpflichten sich, Vorsorge zu treffen, daß gewaltsame Auswaggonierungen der auf dem Heimtransporte befindlichen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten auf ihren Hoheitsgebieten nicht vorkommen, es wäre denn, daß für eine solche Maßnahme gewichtige Gründe vorlägen. In jedem solchen Falle müssen diese Gründe sowie die Namen und die Personaldaten der Auswaggonierten der betreffenden Vertretung ohne Verzug zur Kenntnis gebracht werden. Ebenso erscheint die Zurückhaltung der auf dem Heimtransport befindlichen ehemaligen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten zum Zweck einer öffentlichen Arbeitsleistung unzulässig.
Solche ehemalige Kriegsgefangene und Zivilinternierte, die wieder in den Hoheitsbereich des Staates, in welchem sie gefangen waren, freiwillig zurückgekehrt sind, kommen für den Heimtransport als Kriegsgefangene oder Zivilinternierte nicht mehr in Betracht.
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