vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 95. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Die Bestimmungen des IV. Teiles (Außereuropäische Interessen Österreichs) (Art. 95 bis 117) sind obsolet.

IV. Teil.

Außereuropäische Interessen Österreichs.

Artikel 95.

Außerhalb seiner durch den gegenwärtigen Vertrag festgesetzten Grenzen verzichtet Österreich, soweit es in Betracht kommt, auf sämtliche Rechte, Ansprüche oder Vorrechte auf oder betreffend alle außereuropäischen Gebiete, die der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder ihren Verbündeten etwa gehörten, sowie auf alle Rechte, Ansprüche oder Vorrechte, die ihr aus irgendwelchen Rechtstiteln den alliierten und assoziierten Mächten gegenüber etwa zustanden.

Österreich verpflichtet sich bereits jetzt, die Maßnahmen anzuerkennen und gutzuheißen, die von den alliierten und assoziierten Hauptmächten, gegebenenfalls auch im Einverständnis mit dritten Mächten, zur Regelung der sich aus der vorstehenden Bestimmung ergebenden Folgen getroffen sind oder noch getroffen werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12000987

alte Dokumentnummer

N1192019633S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)