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Artikel 94. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 94.

Durch abgesonderte Vereinbarungen zwischen Österreich und jedem der Staaten, denen ein Gebiet des ehemaligen Kaisertums Österreich übertragen wurde, oder die aus dem Zerfall der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie entstanden sind, wird für die Regelung der Interessen der Bewohner, insbesondere in Ansehung ihrer bürgerlichen Rechte, ihres Handels und der Ausübung ihres Berufes, Sorge getragen werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12000986

alte Dokumentnummer

N1192019632S

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