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Artikel 77. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 77.

Wenn die im Artikel 76 erwähnte Genehmigung nicht angesucht oder wenn sie verweigert wird, erwerben die Beteiligten von Rechts wegen die Angehörigkeit des Staates, der die Souveränität auf dem Gebiet ausübt, in dem sie vorher das Heimatrecht besaßen.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12000969

alte Dokumentnummer

N1192019615S

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