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Artikel 76. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 76.

Unbeschadet der Bestimmung des Artikels 70 erwerben die Personen, welche das Heimatsrecht in einem kraft des gegenwärtigen Vertrages dem serbisch-kroatisch-slowenischen Staat oder dem tschecho-slowakischen Staat übertragenen Gebiete nach dem 1. Jänner 1910 erworben haben, die serbisch-kroatisch-slowenische oder die tschechische Staatsangehörigkeit nur unter der Bedingung, daß sie hierzu die Genehmigung des serbisch-kroatisch-slowenischen Staates oder des tschecho-slowakischen Staates – je nach dem Falle – erhalten.

Schlagworte

Jugoslawien, Tschechoslowakei

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12000968

alte Dokumentnummer

N1192019614S

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