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Artikel 326. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Kapitel VII.

Telegraph und Fernsprecher.

Artikel 326.

Ungeachtet entgegenstehender Bestimmungen der bestehenden Übereinkommen verpflichtet sich Österreich, dem Telegraphenverkehr und den Ferngesprächen, die aus den Gebieten irgendeiner der allierten und assoziierten Mächte, mögen diese benachbart sein oder nicht, herrühren oder dorthin bestimmt sind, auf den für den zwischenstaatlichen Verkehr geeignetsten Linien und in Gemäßheit der in Kraft stehenden Gebührensätze die Freiheit des Durchlaufes zu gewähren. Dieser Verkehr und die Gespräche werden keiner unnötigen Verzögerung oder Beschränkung unterworfen werden; sie werden in Österreich die Gleichbehandlung mit dem inländischen Telegraphenverkehr und mit Gesprächen hinsichtlich aller Erleichterungen und insbesondere hinsichtlich der Schnelligkeit der Übermittlung genießen. Keine Gebühr, Erleichterung oder Einschränkung darf unmittelbar oder mittelbar von der Staatszugehörigkeit des Absenders oder Empfängers abhängen.

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001231

alte Dokumentnummer

N1192019877S

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