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Artikel 327. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Die Bestimmungen über den Ständigen Gerichtshof sind gegenstandslos. Vgl. heute IGH-Statut, BGBl. Nr. 120/1956.

Artikel 327.

Mit Rücksicht auf die geographische Lage des tschecho-slowakischen Staates nimmt Österreich die folgenden Abänderungen des zwischenstaatlichen Telegraphen- und Fernsprechübereinkommens, auf die sich der Artikel 235 des X. Teiles (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages bezieht, an:

1. Über Ersuchen des tschecho-slowakischen Staates wird Österreich durchlaufende Telegraphenlinien über österreichisches Gebiet einrichten und erhalten.

2. Die vom tschecho-slowakischen Staate für jede dieser Linien zu bezahlende jährliche Gebühr wird in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der erwähnten Übereinkommen berechnet werden und wird, abgesehen vom Falle eines gegenteiligen Übereinkommens, nicht geringer sein als die Summe, welche auf Grund der erwähnten Übereinkommen für jene Anzahl von Telegrammen zu bezahlen wäre, die nach den erwähnten Übereinkommen das Recht begründet, eine neue durchlaufende Linie zu verlangen, wobei als Grundlage der herabgesetzte Gebührensatz angenommen wird, der im Artikel 23, § 5, des zwischenstaatlichen Telegraphenübereinkommens vorgesehen ist (Überprüfung von Lissabon).

3. Solange der tschecho-slowakische Staat die jährliche Mindestgebühr, welche nach obigem für eine durchlaufende Linie vorgesehen ist, bezahlt, wird

  1. a) diese Linie ausschließlich für den Verkehr vom und zum tschecho-slowakischen Staat vorbehalten sein;
  2. b) das Recht, welches Österreich auf Grund des Artikels 8 des internationalen Telegraphenvertrages vom 22. Juli 1875 hat, den zwischenstaatlichen Telegraphendienst auszusetzen, auf diese Linie nicht anwendbar sein.

4. Ähnliche Bestimmungen sind auf die Einrichtung und die Erhaltung durchlaufender Fernsprechleitungen anzuwenden. Die vom tschecho-slowakischen Staate für eine durchlaufende Fernsprechleitung zu bezahlende Gebühr wird, abgesehen vom Falle einer gegenteiligen Übereinkunft, das Doppelte der für eine durchlaufende Telegraphenlinie zu bezahlenden Gebühr betragen.

5. Die einzelnen zu errichtenden Linien werden ebenso wie die notwendigen administrativen, technischen und finanziellen Bedingungen, die in den bestehenden zwischenstaatlichen Übereinkommen oder im gegenwärtigen Artikel nicht vorgesehen sind, durch ein späteres Übereinkommen zwischen den beteiligten Staaten festgestellt werden. Falls eine Übereinkunft nicht zustande kommt, wird die Feststellung durch einen Schiedsrichter, den der Rat des Völkerbundes ernennt, erfolgen.

6. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels werden jederzeit durch eine Vereinbarung zwischen Österreich und der Tschecho-Slowakei abgeändert werden können. Nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages können die Bedingungen, unter denen der tschecho-slowakische Staat die ihm durch den vorliegenden Artikel übertragenen Rechte genießt, im Falle ein Einvernehmen zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann, auf Ersuchen des einen oder anderen von ihnen durch einen vom Rate des Völkerbundes zu bestimmenden Schiedsrichter abgeändert werden.

7. Falls sich eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Beteiligten bezüglich der Auslegung, sei es des gegenwärtigen Artikels, sei es des im § 5 vorgesehenen Übereinkommens ergeben sollte, so wird sie dem vom Völkerbund zu errichtenden ständigen zwischenstaatlichen Gerichtshofe zur Entscheidung vorgelegt werden.

Die Bestimmungen über den Ständigen Gerichtshof sind gegenstandslos. Vgl. heute IGH-Statut, BGBl. Nr. 120/1956.

Schlagworte

Tschechoslowakei

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001232

alte Dokumentnummer

N1192019878S

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