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Artikel 306. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 306.

Für den Fall, daß die Tschecho-Slowakei, der serbo-kroatisch-slowenische Staat oder Rumänien nach erfolgter Ermächtigung oder im Auftrage des internationalen Ausschusses Herrichtungs-, Verbesserungs-, Stau- oder andere Arbeiten auf einem die Grenze bildenden Abschnitt des Flußgebietes unternehmen, steht diesen Staaten die Inanspruchnahme sowohl des gegenüberliegenden Ufers wie des außerhalb ihres Gebietes gelegenen Flußbetteiles in dem für die Vorarbeiten, die Ausführung und die Instandhaltung dieser Arbeiten bedingten Umfang zu.

Schlagworte

Tschechoslowakei, Jugoslawien

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001211

alte Dokumentnummer

N1192019857S

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