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Artikel 288. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 288.

Die Seehäfen der alliierten und assoziierten Mächte genießen alle Vorteile und Tarifermäßigungen, die auf den österreichischen Eisenbahnen oder Schiffahrtsstraßen zugunsten irgendeines Hafens einer anderen Macht gewährt werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001194

alte Dokumentnummer

N1192019840S

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