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Artikel 289. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 289.

Österreich darf seine Teilnahme an Tarifen oder Tarifverbänden nicht verweigern, die den Häfen einer der alliierten und assoziierten Mächte ähnliche Vorteile, wie es den Häfen einer anderen Macht gewährt, sichern.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001195

alte Dokumentnummer

N1192019841S

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