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Artikel 189. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 189.

Auf seine Wiedergutmachungsschuld werden Österreich folgende Posten gutgeschrieben:

  1. a) Jeder endgültige Saldo zugunsten Österreichs gemäß Abschnitt III und IV des X. Teiles (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages;
  2. b) alle an Österreich auf Grund der im IX. Teil (Finanzielle Bestimmungen) und im XII. Teil (Häfen, Wasserwege und Eisenbahnen) vorgesehenen Abtretungen geschuldeten Summen;
  3. c) alle Summen, die nach dem Urteil des Wiedergutmachungsausschusses Österreich in Anrechnung auf jede sonstige durch den gegenwärtigen Vertrag vorgesehene Übertragung von Eigentum, Rechten, Konzessionen oder anderen Interessen gutzubringen sind.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001080

alte Dokumentnummer

N1192019726S

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